§ 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
(1) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Für mich zeigt das eigentlich, dass Google sich rechtlich auf sehr dünnem Eis befindet. Zwar ist es aufgrund dieses Gesetzes durchaus möglich, Frontalaufnahmen zu machen, aber aus 2,50 Meter Höhe über einen Zaun hinwegzufotographieren, dürfte damit schon mal verboten sein, da ein Garten, der von einem Zaun umgeben ist, wohl zweifelllos ein "gegen Einblick besonders geschützten Raum" ist.
Das Problem ist wohl der "höchstpersönliche Lebensbereich". Das bedeutet, dass man nicht nur über den Zaun/Sichtschutz oder ähnliches fotographiert, sondern ausserdem noch jemanden beim Vögeln, nackt (oder so) ablichtet.
Allerdings ist bereits die Handlung strafbar, es ist also nicht damit getan, die Bilder auf Aufforderung zu löschen.
Kater: Das Problem dürfte sein, dass nach dem Verursacherprinzip nur die Fahrer der Kamerawagen belangt werden können, nicht Google. Das Problem hat ja auch die Küstenwache auf der Jagd nach illegalen Ölablässen ins Meer. Der Reeder oder der Kapitän kann nicht belangt werden.
Oder liegt die Sache hier anders, weil es zweifelsfrei in Googles Auftrag geschehen ist?
"(3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."
Das Bildnisrecht greift nicht, wenn die Person nur Beiwerk ist. Ähnliches gilt beim Panorama - da ist ein Haus nur ein Beiwerk des Straßenzuges o.ä.
Dass Google Zweimeterfuffzich-Hilfmittel benutzt, ist da also auch nur relevant (verboten), wenn damit in einen privaten und ohne Hilfsmittel nicht einsehbaren Bereich reingesehen wird.
"Dass Google Zweimeterfuffzich-Hilfmittel benutzt, ist da also auch nur relevant (verboten), wenn damit in einen privaten und ohne Hilfsmittel nicht einsehbaren Bereich reingesehen wird."
Habe ich ja auch geschrieben. Solange nur die Front fotographiert wird, ist alles ok. Aber einen Zaun zu überblicken, der ansonsten nicht zu durchschauen ist und eindeutig ein Sichtschutz darstellt, ist nicht erlaubt. Denn den damit geschützten Raum kann man ohne Hilfsmittel (Leiter etc.) eben nicht einsehen.
Das betrifft sicher nicht die Masse der Häuser, das Problem ist, dass Google vor jedem Zaun erstmal anhalten und prüfen müsste, ob dahinter jemand gerade nackt herumliegt, so dass eine Aufnahme gesetzeswidrig wäre.
Eine nachträgliche Prüfung noch dazu durch den Fotographierten selbst, reicht dafür eben nicht aus.
Damit dürfte Google ganz eindeutig und vorsätzlich gegen geltendes Recht verstossen. Da sollte man vielleicht doch eine Freiheitsstrafe in Erwägung ziehen.
Google droht jetzt durch Streetview juristischer Ärger - wenn auch nicht durch das Fotografieren der Fassaden, sondern durch die Erfassung von Daten aus WLAN-Netzen.