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Dieses Thema hat 88 Antworten
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DP Offline



Beiträge: 5.248

03.11.2008 14:05
Ein Fall zum Gleichstellungsgesetz Antworten
Die Vertriebsorganisation, die nicht innert Monaten relevante Veränderungen hinter sich hat gibt es gar, zumindest nicht im Versicherungsgeschäft. Da gibt es Mitarbeiterwechsel, Wechsel in der Leitung, Wechsel bei den Kunden selbst, Wechsel in der Organisation, in der Strategie, in den internen Prozessen, den Provisionsmodellen usw. Jeder dieser Wechsel verändert die Konditionen des MA und könnte dazu führen, dass die Vertriebsführung die Vertriebsstruktur neu definiert, also den Verkäufern andere Bereiche zuführt. Und es kann ja nicht sein, dass dann einer sagt, ich will das nicht, gruppiert mal alles schön um mich herum, damit es für mich passt und wenn nicht geh ich in die Klappse und verklag euch.
kater_5 Offline

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Beiträge: 1.018

03.11.2008 14:36
Ein Fall zum Gleichstellungsgesetz Antworten
Na, wenn der Experde der Versicherungswirtschaft das sagt...

Mein Ansprechpartner ist jedenfalls, seitdem ich hier wohne, also etwa 8 Jahre, der Gleiche.
DP Offline



Beiträge: 5.248

03.11.2008 14:42
Ein Fall zum Gleichstellungsgesetz Antworten
Ach so, na das beweist natürlich alles. Eventuell solltest du Frau Eisele dieses Indiz mitteilen, um ihre Klage zu untermauern.
kater_5 Offline

Besucher

Beiträge: 1.018

03.11.2008 14:55
Ein Fall zum Gleichstellungsgesetz Antworten
Du bist doch der Experte, der festgestellt hat, dass es gar nicht sein kann, dass der alte Arbeitsplatz noch existiert.

Es reicht dann schon ein Beispiel, um nachzuweisen, dass Du Stuss schreibst. und nur Deinen Vorurteilen Raum gibst

Aber ich gehe jetzt hier raus. Das wird mir zu dämlich.



Gelöschtes Mitglied
Beiträge:

03.11.2008 15:09
Ein Fall zum Gleichstellungsgesetz Antworten
Nach allem, was man zu dem Fall liest, gibt es das Vertriebsgebiet noch - nur wird es von jemand anderem betreut. Wenn das so stimmt, ist das ein klarer Verstoß gegen die Regelungen zum Mutterschutz.

Was Reorganisationen angeht, muss man auch mal die Kirche im Dorf lassen. Die R+V hat mit Sicherheut auch heute noch einen Außendienst. Und dieser Außendienst betreut bestimmte Vertriebsgebiete. Mag ja sein, daß man die neu zugeschnitten hat (wofür sich allerdings nirgendwo auch nur der kleinste Hinweis finden lässt), gleichwohl wird eine etwaige Änderung nicht so gravierend sein, daß man hinterher nicht mehr sehen kann, welches Vertriebsgebiet denn wohl dem alten Vertriebsgebiet von Frau Eisele entspricht. Das, wo sie arbeiten sollte, war es ja wohl jedenfalls nicht.

rw
Gelöschtes Mitglied
Beiträge:

07.11.2008 15:29
Ein Fall zum Gleichstellungsgesetz Antworten
Man hat ein Anrecht zur Rückkehr auf einen Arbeitsplatz.
Das schließt nicht das gleiche Gebäude, Zimmer, Schreibtisch mit ein.
Somit auch nicht ein räumliches Tätigkeitsgebiet.
Gruß Che
kater_5 Offline

Besucher

Beiträge: 1.018

07.11.2008 16:28
Ein Fall zum Gleichstellungsgesetz Antworten
"Das schließt nicht das gleiche Gebäude, Zimmer, Schreibtisch mit ein.
Somit auch nicht ein räumliches Tätigkeitsgebiet. "

Das ist so nicht richtig.

Ich habe mir das im Mutterschaftsrecht mal angesehen. Ich würde daraus ersehen, dass im Prinzip alles geht, was ohne Änderungskündigung geht.

Eine Versetzung in anderes räumliches Tätigkeitsgebiet wird in der Regel (also wenn es nicht explizit im Arbeitsvertrag erlaubt ist) eine solche erfordern.

Eine Änderung der Provisionsregelung auch.

Aber deswegen klagt sie ja gar nicht.

Gruss
Kater
Gelöschtes Mitglied
Beiträge:

07.11.2008 17:04
Ein Fall zum Gleichstellungsgesetz Antworten
Man kann jeden Mitarbeiter an einen anderen Schreibtisch im gleichem Zimmer, in ein anders Zimmer im gleichem Gebäude in ein anderes naheliegendes Gebäude auf dem gleichem Gelände umsetzen ohne eine Änderungskündigung.
Wenn sich das Arbeitsgebiet nicht mehr als 20 % vom ehemaligen Arbeitsgebiet unterscheidet, dann gilt dies ebenso.
Gruß Che
Spock Offline



Beiträge: 2.377

07.11.2008 17:04
Ein Fall zum Gleichstellungsgesetz Antworten

Zitat:

Ich würde daraus ersehen, dass im Prinzip alles geht, was ohne Änderungskündigung geht.

Eine Versetzung in anderes räumliches Tätigkeitsgebiet wird in der Regel (also wenn es nicht explizit im Arbeitsvertrag erlaubt ist) eine solche erfordern.




Da möchte ich mal ganz entschieden bezweifeln, dass der aktuell zugewiesene Außendienstbezirk eines Vertreters in seinem Arbeitsvertrag zementiert ist. Eher das Gegenteil wird der Fall sein und er wird weitgehende Flexibilitätsklauseln (Direktionsrecht) enthalten.

kater_5 Offline

Besucher

Beiträge: 1.018

07.11.2008 23:07
Ein Fall zum Gleichstellungsgesetz Antworten
" Eher das Gegenteil wird der Fall sein und er wird weitgehende Flexibilitätsklauseln (Direktionsrecht) enthalten."

Ist nicht gesagt.

Sowas kann dann nach hinten losgehen, wenn Büros geschlossen werden. Wer dann nämlich die Flexibilität im Arbeitsvertrag drin hat, kann darauf pochen, in einem anderen Büro eingesetzt zu werden. U. U ist bei einer Sozialauswahl sogar einem Mitarbeiter aus dem anderen Büro zu kündigen.

Wenn das nicht drinsteht, sieht das anders aus.

Gruss
Kater
kater_5 Offline

Besucher

Beiträge: 1.018

07.11.2008 23:08
Ein Fall zum Gleichstellungsgesetz Antworten
Che,

das war hier aber gar nicht die Frage,

Gruss
Kater
Spock Offline



Beiträge: 2.377

08.11.2008 00:07
Ein Fall zum Gleichstellungsgesetz Antworten

Zitat:

" Eher das Gegenteil wird der Fall sein und er wird weitgehende Flexibilitätsklauseln (Direktionsrecht) enthalten."

Ist nicht gesagt.

Sowas kann dann nach hinten losgehen, wenn Büros geschlossen werden. Wer dann nämlich die Flexibilität im Arbeitsvertrag drin hat, kann darauf pochen, in einem anderen Büro eingesetzt zu werden. U. U ist bei einer Sozialauswahl sogar einem Mitarbeiter aus dem anderen Büro zu kündigen.

Wenn das nicht drinsteht, sieht das anders aus.




Dann hätte sie ja sinnvollerweise bei Arbeitsvertragsverlezung gleich darauf geklagt mit 100% Erfolgsaussicht anstatt auf die schwammige Gleichbehandlung. Außerdem ist im konkreten Fall von einem solchen Szenario ja nun überhaupt nichts bekannt geworden.

DP Offline



Beiträge: 5.248

08.11.2008 07:34
Ein Fall zum Gleichstellungsgesetz Antworten

Zitat:

Spock schrieb am 08.11.2008 00:07
Dann hätte sie ja sinnvollerweise bei Arbeitsvertragsverlezung gleich darauf geklagt mit 100% Erfolgsaussicht anstatt auf die schwammige Gleichbehandlung.



Geklagt hat sie nach dem Mutterschaftsgesetz, aber über dem Ganzen schwebt der Geist des Gleichstellungsgesetzes.

kater_5 Offline

Besucher

Beiträge: 1.018

08.11.2008 11:50
Ein Fall zum Gleichstellungsgesetz Antworten
Nein, sie hat schon nach dem Gleichstellungsgesetz geklagt.

Wie man das handhabt, ist eine Frage des persönlichen Risikoprofils. Ausserdem gint es zwei Aspekte.

Sie hätte natürlich mit guter Aussicht auf Erfolg auf den Mutterschutz und die rechtswidrige Versetzung pochen können. Im besten Fall hätte sie dann ihren alten Arbeitsplatz wieder zu den alten Konditionen. Wahrscheinlicher wäre eine Abfindung gewesen, die in ihrem Fall wohl ein paar Monatsgehälter betragen hätte, vielleicht ein halbes Jahresgehalt.

Oder sie klagt sowohl wegen der Versetzung und der Besserbezahlung des Nachfolgers als Folge der Schwangerschaft. Nach dem Gleichstellungsgesetz kann sie darauf pochen, ihren alten Arbeitsplatz zu den Konditionen des männlichen Nachfolgers zu bekommen, zzgl. einer Kompensation von 20.000€ für jedes Jahr, dass sie bereits da war und in dem sie benachteiligt wurde zzgl. Schmerzensgeld. Allerdings möglicherweise mit höherem Risiko. da kommt also schon ein bischen mehr rum.

Und bisher habe ich allerdings keine Quelle gefunden, in der die Rede davon gewesen wäre, dass die R+W irgendwelche Beweise oder Indizien für die Besserleistung des Nachfolgers angebracht hätte, so dass es der R+V schwer fallen dürfte, eine Gleichbehandlung nachzuweisen. Es war lediglich die Rede von einem anderen Bonussystem, womit sich die R+V wohl eher noch weiter reingeritten hat. Allerdings weis noch kein Mensch, wie die Gerichte das Gleichstellungsgesetz tatsächlich anwenden werden, bisher sind deutsche Gerichte ja bei Schmerzensgeld und Schadensersatz eher auf Seiten der Versicherungen, es sei denn, es geht um Autos. Aber auch das ändert sich gerade.

Gruss
Kater
DP Offline



Beiträge: 5.248

08.11.2008 14:02
Ein Fall zum Gleichstellungsgesetz Antworten

Zitat:

kater_5 schrieb am 08.11.2008 11:50
Und bisher habe ich allerdings keine Quelle gefunden, in der die Rede davon gewesen wäre, dass die R+W irgendwelche Beweise oder Indizien für die Besserleistung des Nachfolgers angebracht hätte, so dass es der R+V schwer fallen dürfte, eine Gleichbehandlung nachzuweisen.




Oder die R+V hat sich überraschenderweise dazu entschieden, ihre Verteidigungslinie im Gerichtssaal und nicht im Internet auszubreiten.

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