Frank schrieb am 07.12.2008 00:58
Einkaufsgutscheine des allgemeinen Bedarfs (also von Kaufhäusern) haben in der Regel ein Jahr Gültigkeit und das ist legal. Die Richter gehen davon aus, dass man innerhalb eines Jahres wohl irgendwas finden wird, was man mit diesem Gutschein kaufen kann. Als Regel kann man sagen, dass Gutscheine mit breitem Verwertungsspektrum eine etwas kürzere Laufzeit haben.
Das habe ich in der Tat komplett anders in Erinnerung. Es geht mir um Gutscheine, die gekauft werden. Also ein Einkaufsgutschein über 100 EUR für 100 EUR. Nicht um Gutscheine, die z.B. als Rabattaktionen vom Einzelhändler selbst ausgegeben werden, Gutscheine als Kompensation für Umtauschaktionen, warenbezogene Gutscheine.
Offenbar liege ich aber wirklich komplett falsch, und es gilt die Verjährungsfrist nach § 195 BGB, die drei Jahre beträgt. Was auch bedeutet, dass Du komplett falsch liegst.
Urteile: beispielsweise 12 O 22084/06 gegen Amazon (Beschränkung auf ein Jahr in den AGBs).
Steffen
Gelöschtes Mitglied
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07.12.2008 21:10
#32Koalition streitet um die Ausgabe von Konsumscheck
SteffenHuber schrieb am 07.12.2008 15:16
Offenbar liege ich aber wirklich komplett falsch, und es gilt die Verjährungsfrist nach § 195 BGB, die drei Jahre beträgt. Was auch bedeutet, dass Du komplett falsch liegst.
Steffen
OK. :-) MfG Frank
Gelöschtes Mitglied
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07.12.2008 21:35
#33Koalition streitet um die Ausgabe von Konsumscheck
Hab nun von anderen "Konsumschecks" gehoert - jede Schule soll einen ueber 100000,- erhalten.
Taugt das mehr?
Wie kommt das Geld dann wo an - und wann?
Macht die Gieszkanne Sinn oder waere es besser nach "Beduerftigkeit" zu staffeln?
(Z.B. werden HS gegenueber RS und G sehr benachteiligt - das koennte man ausgleichen. Oder man geht nach Schueleranzahl.)